Bundesfreiwilligendienst ist bei ALG2 möglich

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Bundesfreiwilligendienst ist bei ALG2 möglich

Beitragvon Atisha » Do. 01.09.2011, 02:51

Ich möchte nur zu denen sagen die in ALG2 gekommen sind und mal für ein Jahr was arbeiten wollen, da gibts ja den neu eingerichteten Bundesfreiwilligendienst, den können ja auch ältere Bürger absolvieren.

Siehe hierzu aus Quelle http://www.bundes-freiwilligendienst.de ... i-sgb.html :

"Hartz IV Bezieher können den BFD leisten

Das bedeutet also folgendes:

Bezieher von ALG II (Arbeitslosengeld II) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, jedenfalls vom Grundsatz her. Der Bezug von Hartz IV ist somit kein generelles Ausschlusskriterium. Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V) wird mit dem Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes angepasst.

Der Neuentwurf von § 1 Absatz 1 Nummer 13 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (ALG II-V ) sieht vor, dass ein Teilnehmer am BFD von seinem Taschengeld 60 Euro als nicht auf die Hartz IV Leistung anrechenbaren Zuverdienst behalten darf. Entsprechendes gilt bereits aktuell für das FSJ bzw. FÖJ. Die 60 Euro werden also nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Damit will der Gesetzgeber die Motivation von ALG-II-Beziehern, an einem BFD teilzunehmen, stärken.

Darüber hinaus bestimmt § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V, dass ein volljähriger Hartz IV Bezieher vom Einkommen in der Regel 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie ggf.Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom Zuverdienst absetzen kann. Gleiches gilt für notwendige Ausgaben wie zum Beispiel Fahrtkosten. (Eine Quittungsvorlage ist dann erforderlich.)

Da das Gesetz also die beiden Freiwilligendienste FSJ/FÖJ auf der einen und BFD auf der anderen Seite gleich behandeln will, ist die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie die Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Folglich ist der Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen."
Atisha
 

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